Die Förderung der Gesundheit von Arbeitnehmern erlangt in Folge des demografischen Wandels stetig eine höhere Bedeutung. Unternehmen haben zunehmend Interesse daran gefunden, da Gesundheitsförderung nachweislich die Zahl der Krankheitstage reduziert und die Häufigkeit von krankheitsbedingter Abwesenheit vermindert wird. Zusätzlich werden die Mitarbeiter motiviert und gebunden, eine höhere Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sind die Folgen, ohne dass dem fördernden Unternehmen sozialversicherungsrechtliche Mehrbelastung entsteht – eine „Win-Win“-Situation wie aus dem Lehrbuch.
Auch der Gesetzgeber hat die wachsende Bedeutung der Gesundheitsförderung erkannt und steuerliche Anreize gesetzt. So sind Maßnahmen zur Suchtprävention (z.B. zur Raucherentwöhnung oder Senkung des Alkoholkonsums) und auch der allgemeinen Gesundheitsförderung (insbesondere Rückentrainingsprogramme und Massagen bei berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen) bis zu einem Betrag von € 500 pro Mitarbeiter und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Ein Wehrmutstropfen dabei ist, dass Mitgliedsbeiträge für Sportvereine und Fitnessstudios grundsätzlich jedoch nicht dazu zählen, da diese im überwiegenden Interesse des Arbeitnehmers liegen.
Tipp: Wird die Freigrenze (€ 500) überschritten, ist der überschreitende Anteil grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig. Es wird nämlich unterstellt, dass die Maßnahmen dann insoweit im überwiegenden privaten Interesse des Arbeitnehmers sind. Kann jedoch gezeigt werden, dass diese Maßnahmen im überwiegenden betrieblichen Interesse sind, ist auch der überschreitende Betrag begünstigt. Generell besteht zusätzlich die Möglichkeit der Förderung von Maßnahmen durch die Krankenkassen. Diese gilt es jedoch frühzeitig zu beantragen.
Dr. Mario Wagner
Tätigkeitsschwerpunkte
Steuerliche Beratung grenzüberschreitend tätiger mittelständischer Unternehmen (Inbound/Outbound), steueroptimierte Restrukturierung/Reorganisation und Umsatzsteuerrecht.
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